§ 142 StGB – Unfallflucht

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wir alle kommen als Verkehrsteilnehmer tagtäglich mit dem Verkehrsrecht in Berührung. Was vielen nicht bewusst ist, Verkehrsdelikte sind oft auch strafrechtlich relevant. Zum Beispiel im Zusammenhang mit § 142 StGB, der unerlaubtes Entfernen vom Unfallort betrifft. Unfallflucht ist ein gravierender Straftatbestand und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden, zumindest drohen empfindliche Geldstrafen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Regress des eigenen KfZ-Versicherers.

Wenn Sie meinen, § 142 StGB kann Sie nicht betreffen, weil Sie sich im Zweifel schon richtig verhalten werden, sollten Sie sich nicht täuschen. Viele Unfallflüchtige reagieren in Panik und würden unter „normalen Umständen“ anders handeln. Nicht immer ist die Sachlage eindeutig. Mancher, der den Unfallort im guten Glauben verlässt, alles sei geregelt oder doch „gar nichts passiert“, kann dennoch in Konflikt mit § 142 StGB kommen. Gut wenn Sie dann als Dortmunder einen juristischen Beistand haben, der Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dortmund und Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund ist.

RA Jeromin – Spezialist für Straf- und Verkehrsrecht in Dortmund.

RA Jeromin ist Spezialist für Straf- und Verkehrsrecht in Dortmund. Er hilft seinen Mandanten sowohl als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dortmund als auch als Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund. Wenn Sie in ein Verkehrsdelikt verwickelt sind, in dem § 142 StGB eine Rolle spielt, ist das eine optimale Kombination. Selbstverständlich ist RA Jeromin auch für Sie da, wenn es um andere Sachverhalte als Unfallflucht geht. Hier einige Beispiele:

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dortmund

RA Jeromin vertritt und berät Sie professionell, wenn es um Verkehrsrecht in Dortmund geht. Bei Bußgeldverfahren, Fahrverbot oder komplettem Fahrerlaubnisentzug ist anwaltliches Know How besonders gefragt. Oft lässt sich eine mögliche Sanktion noch verhindern oder abmildern, wenn das Verfahren pro-aktiv und mit den nötigen Kenntnissen angegangen wird. Auch bei der Klärung von Schuldfragen bei Unfällen sowie der Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht RA Jeromin als Spezialist für Verkehrsrecht in Dortmund an Ihrer Seite.

Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund

Außer in Strafsachen wegen § 142 StGB ist RA Jeromin auch bei anderen Straßenverkehrsdelikten für Sie da. Fahren unter Alkohol oder Drogen ist ebenfalls ein Bußgeld- oder Straftatbestand und erfordert sowohl den Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dortmund als auch den Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund. RA Jeromin ist beides. Er hilft Ihnen auch bei anderen allen anderen Delikten wie Körperverletzung, Diebstahl oder Raub.

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